Allgemeine Geschäftsbedingungen Besuchervertrag (ZO Festival AG)

Art. 1 Gegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der «ZO Festival AG» (ZOFAG) mit Sitz in Zürich und dem Besucher des von ZOFAG durchgeführten Festivals (Besuchervertrag).

Als Besucher gilt, wer mit ZOFAG einen Besuchervertrag abgeschlossen hat.

Diese AGB regeln auch das Verhältnis zwischen ZOFAG und dem Antragsteller, der mit ZOFAG einen Besuchervertrag abschliessen möchte.

Art 2 Zustandekommen des Besuchervertrags

Der Besuchervertrag kommt erst zustande, wenn dem Antragsteller durch ZOFAG oder einen durch ZOFAG autorisierten Tickethändler bestätigt worden ist, dass er am Festival teilnehmen kann. Eine Bestätigung durch einen Ticketzweithändler ist irrelevant.

Dass auf der Website von ZOFAG oder den Websites von autorisierten Tickethändlern Tickets für das Festival als erhältlich gekennzeichnet werden, stellt noch keinen Antrag zum Abschluss eines Besuchervertrags durch ZOFAG oder einen autorisierten Tickethändler dar, sondern es handelt sich dabei nur um eine Einladung, einen Antrag zu stellen.

Die Bestellung eines Tickets auf der Ticketplattform von ZOFAG oder den Ticketplattformen autorisierter Tickethändler stellt einen Antrag auf Abschluss eines Besuchervertrags mit ZOFAG bezüglich Teilnahme am Festival dar.

Art 3 Vertragsabschluss mit direktem Stellvertreter

Der Abschluss eines Besuchervertrags auf dem Wege der direkten Stellvertretung oder durch Einsatz eines Boten ist nur möglich, wenn der für den Vertretenen Handelnde bzw. der Bote sich als direkter Vertreter bzw. als Bote zu erkennen gibt und ZOFAG sein schriftliches Einverständnis erteilt, dass die Handlungen des direkten Vertreters akzeptiert werden bzw. mit der Übergabe des Antrags durch einen Boten einverstanden ist.

Gibt sich der direkte Vertreter bzw. der Bote nicht als solcher zu erkennen, kommt der Besuchervertrag direkt mit dem direkten Vertreter bzw. dem Boten und nicht mit dem Vertretenen zustande.

Art 4 Begriff des autorisierten Tickethändlers

Folgende Personen gelten als autorisierte Tickethändler:

  1. Ticketcorner
  2. Festicket
  3. Seetickets

Die Höhe des Entgelts kann je nach autorisiertem Tickethändler variieren.

Art 5 Begriff des Ticketzweithändlers

Als Ticketzweithändler gilt jede Person, die die gewerbliche Vermittlung oder den gewerblichen Weiterverkauf von Tickets für das Festival betreibt, ohne von ZOFAG dafür autorisiert zu sein.

Als Ticketzweithändler gilt zudem jede Person, die versucht, mit ZOFAG einen Besuchervertrag in der Absicht abzuschliessen, die Forderung auf Teilnahme am Festival nach Vertragsabschluss gegen ein Entgelt abzutreten. Eine gewerbliche Handlungsweise ist nicht nötig. Als Versuch des Vertragsabschlusses gilt insbesondere die Stellung eines Antrags auf Abschluss eines Besuchervertrags.

Insbesondere folgende Personen gelten als Ticketzweithändler:

  1. Viagogo SA, Genf, und sämtliche Gesellschaften, die konzernmässig mit ihr verbunden sind (www.viagogo.ch)
  2. alltickets AG, Thun/CH, und sämtliche Gesellschaften, die konzernmässig mit ihr verbunden sind (www.alltickets.ch)
  3. Onlineticketshop B.V, Groningen/NL, und sämtliche Gesellschaften, die konzernmässig mit ihr verbunden sind (www.onlineticketshop.de)
  4. Absolute Ticket GmbH, Wien/A, und sämtliche Gesellschaften, die konzernmässig mit ihr verbunden sind (www.viennaticketoffice.com)
  5. Ticketbande B.V, Landgraaf/NL, und sämtliche Gesellschaften, die konzernmässig mit ihr verbunden sind (www.ticketbande.ch)
  6. ch AG, Zug/CH, und sämtliche Gesellschaften, die konzernmässig mit ihr verbunden sind (www.ricardo.ch)
  7. eBay Marketplaces GmbH, Bern/CH, und sämtliche Gesellschaften, die konzernmässig mit ihr verbunden sind (ebay.ch)
  8. eBay GmbH, Kleinmachnow/D, und sämtliche Gesellschaften, die konzernmässig mit ihr verbunden sind (ebay.de, ebay.com etc.)
  9. Tamedia Espace AG, Zürich/CH, und sämtliche Gesellschaften, die konzernmässig mit ihr verbunden sind (www.tutti.ch)
  10. Scout24 Schweiz AG, Flamatt/CH, und sämtliche Gesellschaften, die konzernmässig mit ihr verbunden sind (anibis.ch)

Als Ticketzweithändler gilt auch jede Person, die von einer Person im Sinne des Art. 6 Abs. 1, 2 oder 3 beauftragt oder sonst wie dazu angehalten wurde, einen Besuchervertrag mit ZOFAG abzuschliessen bzw. einen Antrag auf Abschluss eines Besuchervertrags zu stellen (es ist nicht massgeblich, wie lange die Vertragskette bis zum Beauftragten ist).

Art. 6 Hauptpflicht von ZOFAG bzw. Hauptrecht des Besuchers

ZOFAG lässt den Besucher, an den vom Besucher im Antrag gewünschten Tagen am Festival teilnehmen. ZOFAG bestimmt, ab welchem Zeitpunkt das Recht, am Festival teilzunehmen, beginnt und endet. Diese Zeitpunkte sind auf www.zurichopenair.ch publiziert.

Um seine Forderung auf Teilnahme am Festival geltend zu machen, muss der Besucher ein Ticket vorweisen.

Ohne Vorweisung eines Tickets ist ZOFAG nicht verpflichtet, dem Besucher die Teilnahme zu ermöglichen. ZOFAG steht es aber zu, dem Besucher, der nicht in Besitz eines Tickets ist, das Bestehen eines Besuchervertrags bzw. die Inhaberschaft der Forderung auf Teilnahme am Festival trotzdem als nachgewiesen zu betrachten und dem Besucher die Teilnahme am Festival zu ermöglichen. Unter welchen Umständen ZOFAG diesen Nachweis als erbracht erachtet, steht im freien Ermessen von ZOFAG.

Gleichzeitig ist ZOFAG auch bei Vorweisung eines Tickets nicht verpflichtet, den Inhaber des Tickets am Festival teilnehmen zu lassen, sondern ZOFAG steht es zu, den Abschluss eines Besuchervertrags bzw. die Inhaberschaft der Forderung auf Teilnahme am Festival zusätzlich anderweitig zu überprüfen. Insbesondere kann ZOFAG Folgendes verlangen:

  1. Nachweis des Empfangs des Bestätigungsemails von ZOFAG;
  2. Nachweis, dass der Besucher über das Emailkonto verfügen kann, über welches der Antrag auf Abschluss des Besuchervertrags abgegeben wurde bzw. Nachweis der Ermächtigung des direkten Stellvertreters, über dessen Emailkonto der Antrag gestellt wurde;
  3. Nachweis der Identität des Besuchers durch ein Ausweisdokument;
  4. Vorweisung der zur Buchung verwendeten Kreditkarte und/oder
  5. Vorweisung der schriftlichen Zessionsurkunde im Original.

Hat der Besucher mit Abgabe seines Antrags gewünscht, er wolle Zutritt zum VIP-Bereich erlangen und die VIP-Leistungen beziehen, erwirbt er mit Zustandekommen des Besuchervertrags ebenfalls eine Forderung auf Zutritt zum VIP-Bereich sowie auf Bezug der VIP-Leistungen. Um diese Forderung geltend zu machen, muss der Besucher ein VIP-Ticket vorweisen. Der Umfang der VIP-Leistungen ergibt sich aus den Angaben auf dem Ticketportal zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Art. 7  Hauptpflicht des Besuchers bzw. Hauptrecht von ZOFAG

Der Besucher bezahlt ZOFAG ein Entgelt.

Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach dem Antrag auf einen Vertragsabschluss, den der Besucher ZOFAG zugehen lässt.

Das Entgelt wird mit Zustandekommen des Besuchervertrags sofort fällig.

Solange das Entgelt nicht geleistet ist, kann ZOFAG dem Besucher jede Leistung verweigern, zu der er aufgrund des Besuchervertrags verpflichtet wäre (Vorleistungspflicht des Besuchers).

Solange das Entgelt nicht geleistet ist, kann ZOFAG jederzeit fristlos vom Besuchervertrag zurücktreten.

Art. 8 Pflicht zur Ausstellung eines Tickets

ZOFAG stellt dem Besucher ein physisches oder elektronisches Ticket aus, das die Festivaltage nennt, bezüglich welcher der Besuchervertrag abgeschlossen wurde.

Hat der Besucher eine Forderung auf Zutritt zum VIP-Bereich und zum Bezug der VIP-Leistungen erworben, stellt ZOFAG dem Besucher ein physisches oder elektronisches VIP-Ticket aus, das die Festivaltage nennt, bezüglich welcher Zutritt zum VIP-Bereich besteht und an welchen die VIP-Leistungen bezogen werden können.

Das Ticket und das VIP-Ticket können separat oder als Gesamtticket ausgestellt werden.

Sämtliche weiteren Bestimmungen dieser AGB, die für Tickets aufgestellt sind, gelten sinngemäss ebenfalls für VIP-Tickets und Gesamttickets.

ZOFAG kann dem Besucher die Möglichkeit einräumen, ein physisches (VIP-)Ticket selbst auszudrucken.

Art. 9 Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der Tickets

Der Besucher bewahrt das physische oder elektronische Ticket sorgfältig auf und schützt es insbesondere vor Diebstahl, physischer oder elektronischer Beschädigung sowie Vervielfältigung.

Geht ein ausgestelltes Ticket unter, ist ZOFAG nur verpflichtet, das Ticket erneut auszustellen, wenn der Besucher rechtsgenüglich beweist, dass das Ticket untergegangen ist und er einen Besuchervertrag mit ZOFAG geschlossen hat. Der Besucher hat für die Neuausstellung des Tickets eine Bearbeitungsgebühr von maximal CHF 50.– pro Ticket zu bezahlen. Wird ein ausgestelltes Ticket unleserlich (von Auge, maschinell oder elektronisch), ist ZOFAG nur verpflichtet, das Ticket erneut auszustellen, wenn der Besucher rechtsgenüglich beweist, dass er einen Besuchervertrag mit ZOFAG geschlossen hat. Der Besucher hat für die Neuausstellung des Tickets eine Bearbeitungsgebühr von maximal CHF 50.– pro Ticket zu bezahlen. Das beschädigte Ticket kann von ZOFAG eingezogen werden. Wird es nicht eingezogen, muss es der Besucher vernichten.

Art. 10 Bedeutung des Tickets / Festivalbändchen

ZOFAG ist ermächtigt, jedem Inhaber eines Tickets und jedem Träger eines Festivalbändchens (siehe Abs. 4) die Teilnahme am Festival zu ermöglichen, selbst wenn der Inhaber des Tickets oder der Träger des Festivalbändchens keinen Besuchervertrag mit ZOFAG abgeschlossen hat bzw. nicht Inhaber einer Forderung auf Teilnahme am Festival ist.

ZOFAG ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob der Inhaber des Tickets oder der Träger des Festivalbändchens tatsächlich über das Recht verfügt, am Festival teilzunehmen.

Es liegt in der Verantwortung des Besuchers, dass er Diebstahl, Vervielfältigungen etc. seines Tickets oder Festivalbändchens verhindert.

Tickets, die dazu benutzt wurden, um am Festival teilnehmen zu können, verlieren ihre Gültigkeit und Nachweisfunktion. Sie können durch ein Festivalbändchen ersetzt werden, das der Besucher am Festivaleingang von ZOFAG angezogen erhält. Der Besucher ist verpflichtet, sich das Festivalbändchen anziehen zu lassen.

Ob ZOFAG das Ticket durch ein Festivalbändchen ersetzt, steht im freien Ermessen von ZOFAG. Der Besucher hat keinen Anspruch darauf, ein Festivalbändchen angezogen zu erhalten.

Ein Besucher, dessen Ticket zur Teilnahme am Festival vorgewiesen wurde, kann seine Forderung auf Teilnahme nur noch durch Vorweisung eines Festivalbändchens geltend machen, unabhängig davon, wer das Ticket ursprünglich vorgewiesen hat. Wurde kein Festivalbändchen angezogen, kann die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden, wiederum unabhängig davon, wer das Ticket ursprünglich vorgewiesen hat. Dies bedeutet unter anderem, dass ein Besucher, der das Festivalgelände verlässt, ohne ein Festivalbändchen angezogen erhalten zu haben, nicht wieder am Festival teilnehmen kann.

ZOFAG ist auch bei Vorweisung eines Tickets oder Festivalbändchens nicht verpflichtet, den Inhaber des Tickets oder den Träger des Festivalbändchens am Festival teilnehmen zu lassen, sondern ZOFAG steht es zu, den Abschluss eines Besuchervertrags bzw. die Inhaberschaft des Rechts auf Teilnahme am Festival zusätzlich anderweitig zu überprüfen. Insbesondere kann ZOFAG Folgendes verlangen:

  1. Nachweis des Empfangs des Bestätigungsemails von ZOFAG;
  2. Nachweis, dass der Besucher über das Emailkonto verfügen kann, über welches der Antrag auf Abschluss des Besuchervertrags abgegeben wurde bzw. Nachweis der Ermächtigung des direkten Stellvertreters, über dessen Emailkonto der Antrag gestellt wurde;
  3. Nachweis der Identität des Besuchers durch ein Ausweisdokument;
  4. Vorweisung der zur Buchung verwendeten Kreditkarte und/oder;
  5. Vorweisung der schriftlichen Zessionsurkunde im Original.

Hat der Besucher den Verdacht, sein Ticket sei gestohlen, vervielfältigt etc. worden, kann er ZOFAG bitten, das Ticket zu annullieren. ZOFAG wird dem Wunsch nachkommen, sofern dafür Kapazitäten vorhanden sind, der Besucher glaubhaft macht, dass keine Abtretung der Forderung auf Teilnahme am Festival erfolgt ist und er eine Annullierungsgebühr von maximal CHF 50.– pro Ticket bezahlt.

Weder das Ticket noch das Festivalbändchen stellt ein Wertpapier dar.

Ist dem Besucher ein Festivalbändchen angezogen worden, muss dieses während des gesamten Aufenthalts auf dem Festivalgelände unbeschädigt sein und getragen werden. Der Besuchervertrag mit einem Besucher, der ein beschädigtes oder kein Festivalbändchen trägt, kann durch ZOFAG jederzeit fristlos gekündigt werden, ohne dass der Besucher einen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises hat. Dies gilt nur, wenn dem Besucher ursprünglich ein Festivalbändchen angezogen wurde. Behauptet der Besucher, ihm sei nie ein Festivalbändchen angezogen worden, trägt er hierfür die Beweislast.

Art. 11 Abtretung der Forderung auf Teilnahme

Die Forderung auf Teilnahme am Festival (Art. 6 Abs. 1) ist grundsätzlich abtretbar.

Die Abtretung hat nach den Formvorschriften gemäss Art. 165 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zu erfolgen.

Ausgeschlossen (Abtretungsverbot) ist die Abtretung der Forderung auf Teilnahme am Festival, wenn:

  1. der Besucher für die Abtretung der Forderung auf Teilnahme ein Entgelt erhalten möchte, das das ursprünglich geschuldete Entgelt (Art. 6 7 Abs. 2) übersteigt;
  2. der Besucher für die Abtretung (insbesondere für das Finden eines Zessionars) einen Ticketzweithändler oder eine ähnliche Plattform einsetzen möchte;
  3. der Besucher ein Ticketzweithändler ist;
  4. die Abtretung im Zusammenhang mit einer von ZOFAG nicht autorisierten Verlosung erfolgen soll (z.B. Tombola mit Tickets als Preisen) oder
  5. der Besucher bereits Zugang zum Festivalgelände erhalten hat.

Die Übertragung des Besitzes am Ticket vom Besucher auf einen Dritten bewirkt keine Abtretung der Forderung auf Teilnahme am Festival.

Das Abtretungsverbot nach Abs. 3 ist auch durch den Zessionar und sämtliche weiteren Zessionare zu beachten.

Es ist Besuchern untersagt, Dritten die Forderung zur Abtretung anzubieten, wenn kein Fall der zulässigen Abtretung vorliegt (zu den Folgen des unberechtigten Anbietens siehe Art. 19 und Art. 20).

Diese Bestimmung (Art. 11) gilt auch für die Forderung auf Zutritt zum VIP-Bereich und auf Bezug der VIP-Leistungen. Auch sämtliche weiteren Bestimmungen dieser AGB im Zusammenhang mit der Abtretung der Forderung auf Teilnahme am Festival gelten sinngemäss für die Abtretung der Forderung auf Zutritt zum VIP-Bereich und zum Bezug der VIP-Leistungen. Die Forderung auf Zutritt zum VIP-Bereich und zum Bezug der VIP-Leistungen kann nicht einzeln, sondern nur zusammen mit der Forderung auf Teilnahme am Festival abgetreten werden.

Der Zessionar übernimmt mit der Forderung auf Teilnahme sämtliche Rechte und Pflichten eines Besuchers gemäss diesen AGB gegenüber ZOFAG mit Ausnahme der Pflicht, das Entgelt zu leisten (Art. 7).

Art. 12 Pflichten des Zedenten

Unabhängig davon, ob die Rechte und Pflichten eines Besuchers gemäss diesen AGB (mit Ausnahme der Pflicht, das Entgelt zu leisten [Art. 7]) bereits durch die Abtretung der Forderung auf Teilnahme auf den Zessionar übergegangen sind, verpflichtet sich der Besucher wie folgt:

Der Besucher (Zedent), der seine Forderung auf Teilnahme am Festival an einen Dritten (Zessionar) abtritt, ist dafür verantwortlich, diesen über die Pflichten des Besuchers gemäss diesen AGB zu informieren und zur Einhaltung gegenüber ZOFAG zu verpflichten. Zudem hat der Zedent den Zessionar zu verpflichten, dass dieser seinerseits nachfolgende Zessionare über diese AGB informiert und zur Einhaltung gegenüber ZOFAG verpflichtet.

Sofern ZOFAG für die Pflichten aus diesen AGB nicht ein direktes Forderungsrecht gegen den Zessionar zusteht, tritt der Zedent seine diesbezüglich ihm gegen den Zessionar zustehenden Rechte vollumfänglich und unentgeltlich an ZOFAG ab und bekräftigt diese Abtretung, wenn nötig, schriftlich.

Der Zedent ist ZOFAG gegenüber persönlich für die Einhaltung der Pflichten dieser AGB durch den Zessionar und alle weiteren Zessionare verantwortlich und haftbar. Er kann sich von seiner Haftung nur befreien, wenn der Zessionar oder ein weiterer Zessionar anerkennt, Schuldner von ZOFAG in Bezug auf die Pflichten gemäss dieser AGB zu sein, oder wenn ein Gericht dies festgestellt hat.

Art. 13 Auskunfts- und Kündigungsrecht von ZOFAG

ZOFAG kann vom Besucher jederzeit vor und während dem Festival verlangen, dass ihm dieser schriftlich oder elektronisch bestätigt, dass er nicht beabsichtigt, die Forderung auf Teilnahme am Festival zu einem höheren als dem ursprünglichen Entgelt (Art. 6 Abs. 2) an einen Dritten abzutreten.

Geht die Bestätigung nicht innert drei Tagen seit Zugang der Anfrage bei ZOFAG ein, darf ZOFAG den Besuchervertrag jederzeit fristlos kündigen, sofern weitere Anhaltspunkte als die fehlende Antwort bestehen, dass der Besucher beabsichtigt, die Forderung auf Teilnahme am Festival an einen Dritten abzutreten.

Die Schadenersatzpflicht des Besuchers richtet sich nach Art. 20.

Art. 14 Forderung auf Teilnahme mehrerer Personen

Gibt der Besucher beim Antrag auf Abschluss eines Besuchervertrags an, er wünsche die Ausstellung mehrerer Tickets für das Festival, bedeutet dies, dass er eine vertragliche Forderung zu begründen wünscht, die ihn berechtigt, weiteren Personen die Teilnahme am Festival zu ermöglichen. Die Anzahl weiterer Personen ergibt sich aus der Anzahl weiterer Tickets.

ZOFAG stellt für jede weitere Person, der der Besucher die Teilnahme am Festival ermöglichen will, ein Ticket aus.

Um seine Forderung, dass weitere Personen am Festival teilnehmen dürfen, geltend zu machen, muss der Besucher für jede weitere Person eines der zusätzlich ausgestellten Tickets vorweisen.

Art. 6 Abs. 3 und 4 sowie Art. 9 und Art. 10 gelten sinngemäss.

Art. 15 Recht und Pflichten der weiteren Personen und Pflichten des Besuchers bei Ausstellung mehrerer Tickets

Jede weitere Person, die am Festival teilnimmt, übernimmt durch die Teilnahme am Festival sämtliche Rechte und Pflichten eines Besuchers gemäss diesen AGB gegenüber ZOFAG mit Ausnahme der Pflicht, das Entgelt zu leisten (Art. 7), und dem Recht, am Festival teilzunehmen (dieses kann nur durch den Besucher geltend gemacht werden; Art. 17 bleibt vorbehalten).

Unabhängig davon, ob die Rechte und Pflichten eines Besuchers gemäss diesen AGB (mit Ausnahme der Pflicht, das Entgelt zu leisten [Art. 7]) die weiteren Personen berechtigen und verpflichten, verpflichtet sich der Besucher wie folgt:

Der Besucher, der beim Antrag auf Abschluss eines Besuchervertrags angibt, er wünsche die Ausstellung mehrerer Tickets für das Festival, ist dafür verantwortlich, die weiteren Personen, die er am Festival teilnehmen lassen will, über die Pflichten des Besuchers gemäss diesen AGB zu informieren und zur Einhaltung gegenüber ZOFAG zu verpflichten.

Sofern ZOFAG für die Pflichten aus diesen AGB nicht ein direktes Forderungsrecht gegen die weiteren Personen zusteht, tritt der Besucher seine diesbezüglichen ihm gegen die weiteren Personen zustehenden Rechte vollumfänglich und unentgeltlich an ZOFAG ab und bekräftigt diese Abtretung, wenn nötig, schriftlich.

Der Besucher ist ZOFAG gegenüber persönlich für die Einhaltung der Pflichten dieser AGB durch die weiteren Personen verantwortlich und haftbar. Er kann sich von seiner Haftung nur befreien, wenn der Zessionar anerkennt, Schuldner von ZOFAG in Bezug auf die Pflichten gemäss dieser AGB zu sein, oder wenn ein Gericht dies festgestellt hat.

Ist ZOFAG gegen über einer weiteren Person in grösserem Umfang haftbar, als wenn diese Person Vertragspartner von ZOFAG gewesen wäre, ersetzt der Besucher ZOFAG die Differenz.

Für Handlungen und Unterlassungen der weiteren Personen während des Festivals haftet der Besucher, als hätte er die Handlungen oder Unterlassungen selbst vorgenommen.

Art. 16 Kein eigenständiges Forderungsrecht der weiteren Personen

Die weiteren Personen können das Recht auf Teilnahme am Festival nicht in eigenem Namen, sondern nur im Namen des Besuchers geltend machen.

Vorbehalten bleibt der Fall, dass eine Abtretung gemäss Art. 17 vorgenommen wurde.

Art. 17 Aufspaltung der Forderung auf Teilnahme für weitere Personen

Die Forderung, dass neben dem Besucher weitere Personen am Festival teilnehmen dürfen, kann zu Zwecken der erleichterten Abtretbarkeit pro Person in eine einzelne Forderung auf Teilnahme aufgespalten werden. Die Aufspaltung geschieht uno actu mit der Abtretung der Teilforderung. Ohne gleichzeitige Abtretung ist keine Aufspaltung möglich (Ausnahme: Art. 18).

Die Abtretung der Teilforderung richtet sich nach Art. 11 und Art. 12.

Art. 18 Kündigungsrecht bei Forderung auf Teilnahme mehrerer Personen

Die Kündigungsrechte von ZOFAG nach diesen AGB können bei Vorliegen einer Forderung, die mehrere Personen zur Teilnahme berechtigt, –  im freien Ermessen von ZOFAG – je nur auf die Teilforderung für einzelne Personen oder in Bezug auf das die gesamte Forderung auf Teilnahme angewendet werden.

Art. 19 Kündigungsrecht von ZOFAG bei unzulässigem Anbieten von Tickets

Der Besuchervertrag mit einem Besucher, der [= der Besucher] Art. 11 Abs. 6 verletzt, kann von ZOFAG jederzeit fristlos gekündet werden.

Art. 20 ist auch bei erfolgter Kündigung anwendbar.

Art. 20 Pflicht des Besuchers zur Leistung von Unkostenbeiträgen

Der Besucher, der Art. 11 Abs. 6 verletzt, muss ZOFAG schadlos halten und insbesondere die nachfolgenden Zahlungen leisten:

a) CHF 200.–, falls ein Antrag auf Abschluss eines Besuchervertrags für nur eine Person gestellt wurde;
b) CHF 200.– für die erste Person und CHF 80.– für jede weitere Person, falls ein Antrag auf Abschluss eines Besuchervertrags für mehrere Personen gestellt wurde;
c) Entgelt, das aus dem Besuchervertrag geschuldet war.

Der Betrag nach Abs. 1 lit. c ist nur geschuldet, wenn das Festival zu einem beliebigen Zeitpunkt, bevor der Besuchervertrag gekündigt wurde, ausverkauft war.

War das Festival bei Durchführung komplett ausgebucht, ist der Betrag nach Abs. 1 lit. c ebenfalls nicht geschuldet.

ZOFAG steht der Beweis offen, dass der tatsächliche Schaden, den es aus der Verletzung von Art. 11 Abs. 6 erlitten hat, höher ausgefallen ist als die Beträge gemäss Abs. 1. Der Beweis, dass der tatsächliche Schaden, den ZOFAG aus der Verletzung von Art. 11 Abs. 6 erlitten hat, tiefer ausgefallen ist als die Beträge gemäss Abs. 1, steht dem Besucher nicht zu. Bei den Beträgen nach Abs. 1 handelt es sich um Mindestbeträge.

Art. 21 Weisungsrecht von ZOFAG

ZOFAG und seine Mitarbeiter können dem Besucher Weisungen bezüglich des Verhaltens unmittelbar vor, während und unmittelbar nach dem Festivalbesuch erteilen.

Insbesondere können folgende Weisungen bezüglicher folgender Punkte erteilt werden:

  1. Ort des Zeltens,
  2. Einzuhaltende Hygienevorschriften (etwa Abstand zu anderen Personen, Tragen von Masken etc.),
  3. Nicht zu betretende Ort des Festivalgeländes,
  4. Abstände zu Lautsprechern und weiterem technischem Equipment,
  5. Teilweise oder vollständige Räumung des Festivalgeländes.

Widersetzt sich ein Besucher den Weisungen trotz wiederholter Aufforderung zur Befolgung, kann ZOFAG den Besuchervertrag fristlos kündigen. Ein Rückerstattungsanspruch bezüglich des Entgelts steht dem Besucher nicht zu.

Weisung können mündlich, schriftlich oder durch Signalisation erfolgen.

Art. 22 Fotos und Videoaufnahmen durch ZOFAG

Der Besucher ist damit einverstanden, dass ZOFAG auf dem Festivalgelände Fotos und Videoaufnahmen (inkl. Ton) erstellt oder erstellen lässt, auf denen der Besucher erkennbar ist.

Nicht zulässig ist die Erstellung von Porträtfotos des Besuchers und von Videoaufnahmen des Besuchers, die den Besucher ungebührlich ins Zentrum rücken.

ZOFAG darf die Fotos und Videoaufnahmen zu folgenden Zwecken verwenden:

  1. Durchsetzung von zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen von ZOFAG gegen den Besucher oder Dritte,
  2. Bewerbung zukünftiger Ausgaben des Festivals,
  3. Erstellung von Rückblicken auf das Festival,
  4. Zurverfügungstellung an Partner und Artisten des Festivals oder zukünftiger Festivals, so dass diese damit ihre Mitwirkung am Festival bewerben oder sonst wie bekannt machen können.

Art. 23 Weitere Nebenpflichten des Besuchers

Der Besucher verhält sich auf dem Festivalgelände vorsichtig und anständig.

Er respektiert die Abschrankungen auf dem Festivalgelände und die Weisungen des Personals von ZOFAG (Art. 21).

Er respektiert die Persönlichkeitsrechte der Acts, des Personals von ZOFAG, der Standbetreiber und der anderen Festivalbesucher.

Hygienevorschriften und Hygieneempfehlungen (etwa Abstand zu anderen Personen, Tragen von Masken etc.), die von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Körperschaften ausgegeben wurden, hat der Besucher ständig einzuhalten.

Er bringt keine gefährlichen oder verbotenen Gegenstände mit auf das Festivalgelände wie z.B.:

  1. Waffen aller Art wie Messer, Schlagstöcke, Schlagringe,
  2. Pyrotechnische Gegenstände,
  3. Megaphone oder sonstige lärmbelästigende Geräte,
  4. Professionelle Spiegelreflexkameras mit Wechselobjektiv,
  5. Fotokameras, Videokameras, Selfie-Sticks und ähnliche Gerätschaften,
  6. PET- und Glasflaschen, Dosen, Tetrapak mit Ausnahme 0,5 dl Mineralwasser pro Person in PET-Flasche(n),
  7. Illegale Betäubungsmittel,
  8. Tiere.

Die Aufzählung nach Abs. 4 ist nicht abschliessend. Das Sicherheitspersonal von ZOFAG kann weitere Gegenstände verbieten.

Er duldet die Untersuchung seiner Person und seines Eigentums auf gefährliche Gegenstände und illegale Betäubungsmittel, bevor er das Festivalgelände betreten darf. Weigert sich der Besucher, die Untersuchung zuzulassen, oder werden gefährliche/verbotene Gegenstände oder illegale Betäubungsmittel gefunden, kann ZOFAG den Besuchervertrag jederzeit fristlos kündigen. Dem Besucher steht kein Recht auf Rückerstattung des Entgelts zu.

Er verwendet auf dem Festivalgelände erstellte Ton-, Bild- oder Tonbildaufnahmen nur zu privaten Zwecken. Die Verwendung zu kommerziellen Zwecken setzt das schriftliche Einverständnis von ZOFAG voraus. Die Rechte Dritter bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Er betrinkt sich nicht bis zur Grenze der Urteilsfähigkeit oder schränkt diese durch anderen Drogenkonsum ein. Der (teilweise) Verlust der Urteilsfähigkeit durch Alkohol- und anderen Drogenkonsum lässt sich der Besucher in Bezug auf Handlungen, die er im Zustand der (teilweisen) Urteilsunfähigkeit begangen hat, zurechnen, ohne Rücksicht darauf, ob die Handlungen für ihn voraussehbar waren.

Er entsorgt seinen Abfall nur an den dafür vorgesehenen Stellen.

Er zeltet nur an den dafür vorgesehenen Stellen.

Er trägt der Witterung und den Geländeverhältnissen angepasste Schuhwerk und Kleidung (das Festival findet teilweise auf Naturflächen statt).

Er ist beim Betreten des Festivalgeländes höchstes massvoll alkoholisiert. Ist der Besucher zu alkoholisiert, kann ZOFAG den Besuchervertrag fristlos kündigen, ohne dass der Besucher Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts hat. Ob die Grenze zur massvollen Alkoholisierung überschritten ist, bestimmt ZOFAG nach freiem Ermessen.

Verletzt der Besucher eine der in diesen AGB genannten Pflichten in schwerwiegender Weise, kann ZOFAG den Besuchervertrag fristlos kündigen und den Besucher des Festivalgeländes verweisen. Dem Besucher steht kein Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts zu.

Eine schwerwiegende Verletzung liegt etwa vor, wenn ein Besucher wegen einer einfachen Verletzung der in diesen AGB genannten Pflichten vom Personal von ZOFAG abgemahnt wurde und erneut eine einfache (auch andere) Verletzung begeht.

Art. 24 Mindestalter

Das Mindestalter zur alleinigen Teilnahme am Festival beträgt 16 Jahre.

Personen, die jünger als 16 Jahre sind, dürfen am Festival nur teilnehmen, wenn sie in Begleitung eines Besuchers sind, der mindestens 18 Jahre alt ist, oder wenn sie eine handschriftlich unterzeichnete Erklärung eines Erziehungsberechtigen vorweisen können.

Der Besucher, der die Funktion einer Begleitperson (Abs. 2) wahrnimmt, hat sich in ständiger Nähe des zu begleitenden Besuchers zu befinden.

Der Besucher hat durch ein offizielles Ausweisdokument im Original zu belegen, dass er die Alterslimiten nach Abs. 1 oder 2 erfüllt.

Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, kann ZOFAG den Besuchervertrag sowohl mit dem zu begleitenden als auch mit dem begleitenden Besucher jederzeit fristlos kündigen. Beiden Besuchern steht in diesem Fall kein Rückerstattungsrecht bezüglich des Entgelts zu.

Art. 25 Corona-Impfung/Negatives Testresultat/Genesen

ZOFAG behält sich vor, dem Besucher die Teilnahme am Festival nur zu ermöglichen, wenn dieser nachweisen kann, dass sie gegen das SARS-CoV-2-Virus oder ähnliche Viren geimpft ist und/oder wenn dieser ein negatives Testresultat vorweisen kann und/oder wenn dieser nachweisen kann, dass er genesen ist.

Besucher, die aufgrund eines fehlenden Nachweises nicht zur Teilnahme zu­gelas­sen werden, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Dasselbe gilt für Besucher, die ein positives Testergebnis erhalten haben oder aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses von der Impfung dispensiert sind.

Dass die Impfung erfolgt ist, muss durch einen offiziell anerkannten Impfausweis oder ein gleichwertiges Dokument nach­gewiesen werden. Sind mehrere Impfungen nötig, gilt man nur als geimpft, wenn einem alle Impfdosen verabreicht worden sind.

Das Testresultat darf im Zeitpunkt der Türöffnung des Festivals bzw. des Tages, für welche der Besucher zur Teilnahme berechtigt ist, nicht älter als 72 Stunden (bei einem PCR-Test) bzw. 24 Stunden (bei einem Antigen-Schnelltest). ZOFAG behält sich vor, diese Anforderungen zu ändern.

ZOFAG entscheidet frei darüber, ob die Nachweise nach Abs. 1 direkt auf dem Festivalgelände, online oder auf andere Weise zu erbringen sind.

Entscheidet sich ZOFAG dafür, dass ein Impf- und oder Testnachweis zu erbringen ist, teilt dies ZOFAG den Besuchern spätestens eine Woche vor Festivalbeginn mit. Die Mitteilung erfolgt per E-Mail und auf der Website von ZOFAG.

ZOFAG behält sich vor, nur Impfungen gewisser Hersteller zu akzeptieren.

ZOFAG behält sich vor, an die Labors, die die Testresultate liefern, qualitative Mindestanforderungen zu stellen.

ZOFAG behält sich vor, Selbsttests nicht zu akzeptieren.

ZOFAG behält sich vor, einmal festgelegte Anforderungen an die Testresultate nach freiem Ermessen zu ändern, insbesondere um wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

ZOFAG behält sich vor, Besucher, die am SARS-CoV-2-Virus oder ähnliche Viren erkrankt waren und nun geheilt sind, nach freiem Ermessen von der Nachweispflicht nach diesem Artikel zu dispensieren.

Art. 26 Gewährleistungsausschluss

Im Zusammenhang mit dem Festival gewährleistet ZOFAG insbesondere nicht:

  1. dass alle angekündigten Acts auftreten,
  2. dass angekündigte Acts nicht durch andere ersetzt werden,
  3. dass die Acts zu den angekündigten Daten und Zeiten auftreten,
  4. dass die Acts in der angekündigten Formation auftreten,
  5. dass die Acts eine Darbietung mindestens mittlerer Qualität erbringen,
  6. dass die Länge der Darbietung der Acts der angekündigten Länge entspricht,
  7. dass alle angekündigten Verpflegungsstände und sonstigen Stände und Attraktionen betrieben werden,
  8. dass die sanitäre Infrastruktur stets funktioniert und sauber ist,
  9. dass keine Wartezeiten entstehen,
  10. dass uneingeschränkte Bühnensicht besteht,
  11. dass jederzeit Zutritt zu allen musikalischen oder sonstigen Darbietungen möglich ist,
  12. dass die Lautstärke den behördlich vorgeschriebenen Umfang zu jedem Zeitpunkt einhält,
  13. dass sämtliche Festivalteilnehmer die Hygienevorschriften und Hygieneempfehlungen einhalten,
  14. dass alle Festivalteilnehmer gesund und insbesondere nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder ähnlichen Viren infiziert sind sind,
  15. dass es kein schlechtes Wetter (Regen, Hagel, Schnee, Hitze, Wind etc.) gibt,
  16. dass man vor den Einflüssen des schlechten Wetters (siehe oben) geschützt ist,
  17. dass das Festivalgelände stets einfach zu begehen ist (Matsch etc.),
  18. dass ein Parkplatz vorhanden ist.

Der Ausschluss der Gewährleistung bedeutet, dass dem Besucher in Bezug auf die von der Gewährleistung ausgeschlossenen Punkte weder ein Minderungs- noch ein Wandelungsrecht zusteht und dass ihm auch keine sonstigen direkten Schäden ersetzt werden. Dies gilt auch für direkte Schäden, die den weiteren Personen entstehen.

Art. 27 Keine Parkplätze

ZOFAG bietet keine Parkplätze an.
Die Zufahrt auf das Festivalgelände mit motorisierten oder nichtmotorisierten Fahrzeugen ist untersagt.

Art. 28 Rückerstattungsanspruch bei Absage des Festivals oder einzelner Festivaltage

Wird das gesamte Festival oder werden ganze Festivaltage aufgrund von schlechtem Wetter, technischer Probleme (Stromversorgungsunterbruch etc.), Störung der Verkehrswege, politischen Unruhen, Kriegs- oder Terrorgefahr, Epidemien, Pandemien, sonstigen Krankheitsausbrüchen, behördlichen Weisungen oder Empfehlungen oder ähnlichen Fällen abgesagt, steht dem Besucher ein Rückerstattungsrecht im Umfang von 90 % des Entgelts zu.

Ob das gesamte Festival oder einzelne ganze Festivaltage wegen der in Abs. 1 genannten Gründe abgesagt wird, steht im freien Ermessen von ZOFAG. Eine Absage ist insbesondere auch zulässig, wenn kein behördliches Veranstaltungsverbot besteht.

Hatte der Besucher einen Besuchervertrag abgeschlossen, der die Teilnahme an mehreren Festivaltagen erlaubt, mussten aber nicht alle Festivaltage abgesagt werden, so bezieht sich das Rückerstattungsrecht im Umfang von 90 % nur auf das Entgelt, das für die abgesagten Tage geleistet wurde. Dieses Entgelt bestimmt sich gemäss dem Verhältnis von Gesamttagen und abgesagten Tagen.

Eine Absage liegt vor, wenn das Festivalgelände an einem bestimmten Tag überhaupt nicht geöffnet wurde.

Wird das Festival erst während eines laufenden Tages abgesagt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

ZOFAG kommuniziert die Absage via E-Mail, über seine Website oder vor Ort. Der Besucher akzeptiert, dass Absagen je nach Absagegrund auch bis wenige Minuten vor Festivalbeginn oder sogar danach ausgesprochen werden können.

Das Rückerstattungsrecht geht endgültig unter, wenn der Besucher nicht innert 120 Tagen nach dem letzten ordentlicherweise geplanten Festivaltag eine Rückerstattung bei der Stelle, über welche das Ticket bezogen wurde, beantragt.

Art. 29 Ersatztermin

Aus denselben Gründen wie die Absage des gesamten Festivals oder einzelner Festivaltage stattfinden darf, können das gesamte Festival oder einzelne Festivaltage auch auf einen Ersatztermin verschoben werden. Der Ersatztermin muss innerhalb von 16 Monaten der ursprünglich vorgesehenen Daten liegen.

Macht ZOFAG den Ersatztermin nicht mit der Mitteilung der Absage bekannt, kann sich ZOFAG vorbehalten, innert 60 Tagen seit Bekanntmachung der Absage einen Ersatztermin zu nennen.

Die nachträgliche Bekanntgabe des Ersatztermins erfolgt via E-Mail und über die Website von ZOFAG.

Für den Fall, dass ein Ersatztermin anberaumt wird, stehen dem Besucher keinerlei Rückerstattungsansprüche zu.

Es ist zulässig, eine verschobene Veranstaltung erneut zu verschieben.

Art. 30 Erkundigungspflicht des Besuchers

Der Besucher muss sich, bevor er ans Festival anreist, regelmässig darüber erkundigen, ob das Festival stattfindet. Er findet die Information dazu auf der Website von ZOFAG oder sie wurde ihm per E-Mail übermittelt.

Art. 31 Wegbedingung der Haftung für weitere Schäden

Für weitere Schäden des Besuchers (inkl. weiterer Schäden weiterer Personen, die mit dem Besucher am Festival teilnehmen), ist die Haftung von ZOFAG im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen.

Für direkte Schäden, die auf Umstände zurückzuführen sind, für die die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, gilt Art. 25.

Art. 32 Wegbedingung der Haftung für Hilfspersonen

Die Haftung für Hilfspersonen wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen.

Art. 33 Kündigungsbestimmungen

Sämtliche Kündigungsbestimmungen dieser AGB gelten auch dann, wenn das das Kündigungsrecht von ZOFAG auslösende Verhalten anstatt vom Besucher von einer weiteren Person (Art. 14) oder einem Zessionar ausgeht.

Art. 34 Allfällige Widersprüche zu den AGB von autorisierten Tickethändlern

Erlangten mit dem Abschluss des Besuchervertrags gleichzeitig auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines autorisierten Tickethändlers Gültigkeit, so gehen im Widerspruchsfalls die Bestimmungen der vorliegenden AGB den AGB des autorisierten Tickethändlers vor.

Art. 35 Datenschutz

Die Verwendung der Personendaten ist in der Datenschutzerklärung geregelt. Die Datenschutzerklärung ist integraler und bindender Bestandteil dieser AGB.

Art. 36 Camping

Wenn der Besucher bei der Antragstellung auf Abschluss eines Besuchervertrags angegeben hat, den Campingplatz benutzen zu wollen, und ZOFAG dem Besucher diesen Antrag angenommen hat, hat der Besucher gemäss den nachfolgenden Konditionen Anspruch darauf, den Campingplatz zu benutzen. Ein Antrag auf Benutzung des Campingplatzes kann zusammen mit einem oder ohne Antrag auf Teilnahme am Festival gestellt werden.

Der Besucher bezahlt ZOFAG für die Benutzung des Campingplatzes ein Entgelt.

Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach dem Antrag auf einen Vertragsabschluss, den der Besucher ZOFAG zugehen lässt.

ZOFAG bestimmt, wo sich der Campingplatz befindet.

ZOFAG bestimmt, ab welchem Zeitpunkt das Recht, den Campingplatz zu benutzen, beginnt und endet. Diese Zeitpunkte sind auf www.zurichopenair.ch publiziert.

Die Campingstellen auf dem Campingplatz werden nach dem Grundsatz «first come, first served» vergeben. Ist der Campingplatz voll, ruht das Recht auf dessen Benutzung so lange, bis eine Campingstelle frei wird.

Ruhte das Recht auf Benutzung des Campingplatzes während mehr als der Hälfte der gesamten Festivaldauer, hat der Besucher Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts. Das Rückerstattungsrecht geht endgültig unter, wenn der Besucher nicht innert 120 Tagen nach dem letzten ordentlicherweise geplanten Festivaltag eine Rückerstattung bei der Stelle, über welche das Ticket bezogen wurde, beantragt.

Die Benützung von Wohnmobilen, Wohnwagen etc. ist nicht gestattet.

Um sein Recht auf Benutzung des Campingplatzes geltend zu machen, muss der Besucher ein Campingticket vorweisen.

Sämtliche Bestimmungen dieser AGB gelten auch für das Recht, den Campingplatz zu benutzen, nötigenfalls sinngemäss.

Art. 37 Anpassung der AGB

Diese AGB können durch ZOFAG jederzeit angepasst werden.

Die Anpassung ist dem Besucher per E-Mail anzuzeigen.

Widerspricht der Besucher der Übernahme der angepassten AGB innert 30 Tagen seit Empfang des E-Mails, so treten für ihn die Anpassungen nicht in Kraft.

Art. 38 Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Auf das Rechtsverhältnis zwischen ZOFAG und dem Benutzer ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar.

Für sämtliche Streitigkeiten zwischen ZOFAG und dem Benutzer sind die Gerichte am Sitz von ZOFAG ausschliesslich zuständig.

 

Zürich, 21.06.2021

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